Ablaufhemmung durch Außenprüfung: Wiederaufnahme von Ermittlungshandlungen nach Zusendung des Außenprüfungsberichts
Leitsatz
1. Den Ablauf der Festsetzungsfrist hinausschiebende Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung nach § 171 Abs. 4 Satz
3 AO können auch noch nach der Zusendung des Außenprüfungsberichts erfolgen, wenn der Steuerpflichtige in seiner darauf erfolgenden
Stellungnahme Sachumstände vorträgt, die objektiv zur Wiederaufnahme von Ermittlungshandlungen geeignet sind (vgl. , BFHE 226, 19).
2. Stellt der Steuerpflichtige in Reaktion auf den Prüfungsbericht hingegen lediglich einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen,
so erfolgen daraufhin aus eigener Initiative der Finanzbehörde durchgeführte Nachermittlungen nicht mehr im Rahmen der Außenprüfung
und bleiben daher ohne Auswirkung auf den Ablauf der Festsetzungsfrist.
Fundstelle(n): OAAAJ-33525
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