1. Ob ein Unternehmer den eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, ist bedeutungsgleich mit der Frage, ob noch eine vermögensverwaltende
Tätigkeit und keine gewerblichen Einkünfte vorliegen.
2. Die Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel ist i.d.R. erst überschritten, wenn der Steuerpflichtige mehr als drei Objekte
in einem Zeitraum von fünf Jahren angeschafft bzw. errichtet und veräußert hat. Dies gilt auch für die Anwendung des § 9 Nr.
1 Satz 2 ff. GewStG.
3. Bei dieser Abgrenzung bleibt für die Anwendung des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG außer Betracht, dass eine Kapitalgesellschaft
als Gewerbebetrieb kraft Rechtsform gilt.
4. Die nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG vorzunehmende Kürzung erstreckt sich auf den gesamten Gewerbeertrag, wenn sämtliche
Einkünfte im Erhebungszeitraum auf der Verwaltung und Nutzung eines eigenen Grundstückes beruhen, auch wenn dieses das einzige
und letzte dem Steuerpflichtigen verbleibende Grundstück ist.
5. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG kann aber nicht mehr gewährt werden, wenn das letzte Grundstück
vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert wird und nachgehend nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird.
6. Wenn allerdings laut Grundstückskaufvertrag am 31. Dezember des Erhebungszeitraums das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück
auf den Erwerber übergeht und das grundbesitzverwaltende Unternehmen bis dahin lediglich noch über ertraglose Forderungen
in Form von zwei zinslosen Bankguthaben verfügt hat, ist dies für die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewSt unschädlich.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 34 DStRE 2023 S. 1175 Nr. 19 GStB 2023 S. 279 Nr. 8 GStB 2023 S. 280 Nr. 8 KAAAJ-33522
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