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(Teilweise) Steuerbefreiung für denkmalgeschützte Objekte
85 % des Werts einer denkmalgeschützten Immobilie bleiben steuerfrei, wenn die Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten die Einnahmen übersteigen und das Objekt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Laut FG Münster reicht die Einleitung von Maßnahmen zur Nutzbarmachung kurze Zeit nach Kenntnis des Erwerbs, während eine anschließende mehrjährige Umsetzungsphase unschädlich ist.
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Zur Erbschaftsteuer haben wir ein interessantes Finanzgerichtsurteil ausgewählt. Es geht um die Steuerbefreiung für denkmalgeschützte Objekte nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des ErbStG. – Da das nicht für alle zum Tagesgeschäft gehört, ist eine kurze Einführung sicher sinnvoll.
Das sehe ich auch so. – Die genannte Vorschrift regelt: Ohne Rücksicht auf ihren Wert und die Steuerklasse des Erwerbers bleiben Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 % ihres Wertes steuerfrei, wenn
die Erhaltung des Objekts wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschic...