Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs, wenn der Rückerwerber durch den anschließenden Verkauf an einen Dritten erhebliche wirtschaftliche Vorteile hat
Leitsatz
Ein Erwerbsvorgang wird nicht im Sinne des § 34 GrEStG RP (= § 17 GrEStG 1940) bzw. § 16 GrEStG 1983 rückgängig gemacht, wenn der Käufer durch den anschließenden Verkauf des Grundstücks an einen Dritten wirtschaftliche Vorteile hat, die über eine Vermittlungsprovision hinausgehen (Anschluß an die , BFHE 135, 90, BStBl II 1982, 269, und vom II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 826 NAAAA-92442
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