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BFH Urteil v. - II R 84/86 BStBl 1987 II S. 826

Gesetze: GrEStG RP § 34 (= § 17 GrEStG 1940)GrEStG 1983 § 16

Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs, wenn der Rückerwerber durch den anschließenden Verkauf an einen Dritten erhebliche wirtschaftliche Vorteile hat

Leitsatz

Ein Erwerbsvorgang wird nicht im Sinne des § 34 GrEStG RP (= § 17 GrEStG 1940) bzw. § 16 GrEStG 1983 rückgängig gemacht, wenn der Käufer durch den anschließenden Verkauf des Grundstücks an einen Dritten wirtschaftliche Vorteile hat, die über eine Vermittlungsprovision hinausgehen (Anschluß an die , BFHE 135, 90, BStBl II 1982, 269, und vom II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 826
NAAAA-92442

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