Instanzenzug: Az: I ZR 62/22 Beschlussvorgehend OLG Frankfurt Az: 6 U 185/20 Urteilvorgehend LG Darmstadt Az: 12 O 103/19nachgehend Az: I ZR 62/22 Beschluss
Gründe
1I. Der Senat hat mit Beschluss vom die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom auf seine Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim Revisionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden war (§§ 544 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO). Mit Beschluss vom hat der Senat den Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde auf 15.000 € festgesetzt. Der Antragsteller hat dagegen durch einen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten aus der II. Instanz "Gegenvorstellung" erhoben.
2II. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom ist zwar statthaft, da der Gegenstandswert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GKG auch von Amts wegen geändert werden kann (, NJW-RR 2017, 1471 [juris Rn. 5]). In entsprechender Anwendung der § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO bedarf es auch nicht der Mitwirkung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (, juris Rn. 2). Sie gibt aber keine Veranlassung dazu, weil der Streitwert zutreffend festgesetzt worden ist.
31. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung. Wendet sich - wie hier - die beklagte Partei mit der Revision gegen die in der Vorinstanz zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht, so richtet sich der Wert der Beschwer insoweit nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung. Der so zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Das Interesse des Klägers an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (st. Rspr., vgl. nur , juris Rn. 5; Beschluss vom - I ZR 77/21, juris Rn. 20).
42. Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der vom Antragsteller mit der Revision geltend zu machenden Beschwer und des Gebührenstreitwerts auf 15.000 € nicht zu beanstanden.
5a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist im Streitfall nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Regelstreitwert in Höhe von 5.000 € auszugehen.
6Maßgeblich für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts in Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - wie sie auch im Streitfall in Rede stehen - ist die Vorschrift des § 51 Abs. 2 GKG. Danach ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Festsetzung des Streitwerts kann nicht anhand von Regelstreitwerten erfolgen, weil dies mit den Vorschriften des § 3 ZPO und des § 51 Abs. 2 GKG nicht vereinbar ist, die eine Ermessensausübung des Gerichts vorsehen (, WRP 2015, 454 [juris Rn. 2] mwN; Beschluss vom - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 [juris Rn. 8]).
7b) Die Streitwertfestsetzung des Senats entspricht auch der wirtschaftlichen Bedeutung der in Rede stehenden Klageanträge.
8aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers richtet sich gegen die Zurückweisung seiner Berufung gegen das Urteil des Landgerichts, durch das ihm unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, die Bezeichnung "Mediator § 7a BORA" im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in seiner beruflichen Außendarstellung, im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen.
9Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller als Steuerberater mit der Benutzung der Bezeichnung "Mediator § 7a BORA" gegen § 43 Abs. 2 StBerG verstoßen hat. Nach dieser Bestimmung ist dem Steuerberater die Führung weiterer Berufsbezeichnungen nur gestattet, wenn sie amtlich verliehen worden sind. Andere Zusätze und der Hinweis auf eine ehemalige Beamteneigenschaft sind im beruflichen Verkehr unzulässig.
10bb) Sinn und Zweck der gesetzlichen Beschränkungen bei der Wahl von Berufsbezeichnungen für Steuerberater ist es, auf Gleichheit der für die wettbewerbsrechtliche Ausgangslage maßgebenden Bedingungen und insoweit auf Chancengleichheit der Wettbewerber hinzuwirken und dafür zu sorgen, dass die zur Steuerberatung befugten Personen und Vereinigungen nach ihrer Leistung und nicht nach der Firmierung ausgewählt werden. Darüber hinaus soll der Gefahr einer Irreführung des Verkehrs vorgebeugt werden, die sich daraus ergeben kann, dass eine Häufung von berufs- oder tätigkeitsbezogenen Bezeichnungen und Zusätzen zu der unzutreffenden Annahme führt, der so Firmierende sei entsprechend seinen Hinweisen zur Steuerberatung in besonderer Weise qualifiziert (vgl. , BGHZ 79, 390 [juris Rn. 14] - Apotheken-Steuerberatungsgesellschaft; Urteil vom - I ZR 217/85, BGHZ 103, 355 [juris Rn. 13] - Buchführungs-und Steuerstelle; zur Verfassungsmäßigkeit von § 43 Abs. 2 StBerG vgl. BVerfG, NJW 2010, 3705 [juris Rn. 13 bis 17]). Die im Streitfall klagende Steuerberaterkammer hat daher angesichts der großen werblichen Bedeutung der Führung von Berufsbezeichnungen im Wettbewerb um Kunden und der damit verbundenen konkreten Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen durch das Führen unzulässiger Bezeichnungen und Zusätze ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Unterbindung solcher geschäftlichen Handlungen. Dieses Interesse kommt in der Streitwertfestsetzung des Senats angemessen zum Ausdruck.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:081122BIZR62.22.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-33380