- Angemessene Vermittlungsprovisionen für Gesellschafterbeitritt als vorab entstandene Werbungskosten - Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts durch Vereinbarung unangemessen hoher Gebühren oder Provisionen
Leitsatz
1. Bei einer Personengesellschaft mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört die von der Gesellschaft einem Dritten geschuldete und gezahlte Provision für die Vermittlung des Beitritts von Gesellschaftern und damit von Eigenkapital (Eigenkapitalvermittlungsprovision) bei Vorliegen des gebotenen wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der beabsichtigten Einkünfteerzielung zu den vorab entstandenen Werbungskosten, soweit sie nicht unangemessen ist (Fortentwicklung der Rechtsgrundsätze des , BFHE 139, 273, BStBl II 1984, 101).
2. Provisionen für die Vermittlung der Landesbürgschaft, des Aufwendungsdarlehens und der Aufwendungszuschüsse im sozialen Wohnungsbau sind, soweit sie nicht unangemessen sind, Werbungskosten.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 810 CAAAA-92437
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