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Körperschaftsteuer | Körperschaftsteuerrechtliche Organschaft im Fall der Insolvenz (BFH)
Die tatsächliche Durchführung des
Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung für die Anerkennung der
körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Kann ein vorläufiger
Jahresabschluss der Organgesellschaft wegen Insolvenz nicht mehr korrigiert
werden und wäre bei zutreffender Anwendung der handelsrechtlichen
Bilanzierungsgrundsätze im endgültigen Jahresabschluss ein anderes Ergebnis
auszuweisen, kann diese Nichtdurchführung des Gewinnabführungsvertrags
ungeachtet der Insolvenz nicht in (analoger) Anwendung des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG
"geheilt" werden (; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Holding-GmbH. Diese hielt sämtliche Geschäftsant...