Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 19 U 194/21vorgehend LG Frankfurt Az: 2-21 O 1/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom (XI ZR 160/17, WM 2018, 729 Rn. 20 f. mwN). Das - im Übrigen einen Leasingvertrag betreffende - Vorabentscheidungsgesuch des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom - 2 O 378/20 und 2 O 390/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die dort aufgeworfene Frage Nr. 4, auf die der Kläger Bezug nimmt, angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Richtlinie 2002/65/EG für die vorliegende Fallkonstellation derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. nur Senatsurteil vom , aaO Rn. 21 und , BGHZ 224, 302 Rn. 51; vgl. auch OGH, Urteil vom - 7 Ob 147/20y, VersR 2021, 997 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:240123BXIZR90.22.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-33283