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BPatG Urteil v. - 4 Ni 4/22 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache – „Verfahren und Teilnehmerstation zum Ableiten der Ausgangsposition einer Teilnehmerstation als Unterstützung nicht unterstützter GPS-Standortbestimmung in einem drahtlosen Kommunikationssystem“ – Patentfähige beschränkte Fassung im Hilfsantrag

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 864 151, das auf die internationale Anmeldung PCT/US2006/010588 (offengelegt als WO 2006/102508 A1) zurückgeht, am 22. März 2006 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der US-Patentanmeldungen 664444 P vom 22. März 2005 und 244529 vom 5. Oktober 2005 angemeldet und dessen Erteilung am 27. April 2016 veröffentlicht worden ist. Im Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts wird das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verfahren und Teilnehmerstation zum Ableiten der Ausgangsposition einer Teilnehmerstation als Unterstützung nicht unterstützter GPS-Standortbestimmung in einem drahtlosen Kommunikationssystem“ unter dem Aktenzeichen DE 60 2006 048 865 geführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:231122U4Ni4.22EP.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-33263

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