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Erbschaft | Zur Behandlung eines Testaments in Kopie
Kann ein Testament nicht im Original, sondern nur eine private Kopie der Originalurkunde vorgelegt werden, ist die Kopie zu eröffnen.
Das Nachlassgericht hat, sobald es vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen (§ 348 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Dies geht nach Ansicht des Gerichts auch mittels einer Kopie eines Testaments. Denn ob ein Schriftstück den materiell-rechtlichen Anforderungen an eine wirksame Verfügung von Todes wegen genügt, sei nicht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden; im Zweifel habe die Eröffnung zu erfolgen.