Truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung; Diebstahl
Gesetze: § 7 Abs 1 SG, § 12 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 23 Abs 1 SG, § 20 StGB, § 242 Abs 1 StGB, § 20 WDO 2002
Tatbestand
1Das Verfahren betrifft eine Durchsuchung wegen des Verdachts des Diebstahls privater und dienstlicher Gegenstände auf dem Kasernengelände.
21. Der Soldat ist Hauptmann. Mit Beschluss vom ordnete der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts ... auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft die Durchsuchung des Soldaten, seiner persönlichen Sachen, seines Fahrzeugs, seiner Stube einschließlich der Spinde und des Wertfachs und der dienstlichen Behältnisse sowie "gegebenenfalls die Beschlagnahme von unten näher genannten Beweismitteln" an.
3Der Soldat sei hinreichend verdächtig, in der Julius-Leber-Kaserne in Berlin am vor dem Gebäude ... aus dem privaten Pkw des Hauptfeldwebels A. dessen "..." an sich genommen und weggebracht zu haben, ferner zwischen 11 und 12 Uhr dienstliche Bilder aus Diensträumen abgehängt und zumindest eines an sich genommen und weggebracht zu haben sowie aus dienstlichen Bereichen am selben Ort eine rituelle Maske aus Afrika und eine Jagdtrophäe "Muffelwild" entwendet zu haben.
4Der Verdacht stütze sich auf den Sachstandsbericht des Kommandeurs des ... vom , die dienstlichen Erklärungen des Oberleutnants B. vom und des Oberstabsgefreiten C. vom und die E-Mail des Hauptfeldwebels A. vom . Danach sei der Soldat als Täter identifiziert und beobachtet worden, wie er dienstliche Bilder abgehängt und mit zumindest einem davon in Richtung seiner dienstlichen Unterkunft gegangen sei. Oberleutnant B. habe erklärt, einen ... in der Stube des Soldaten gesehen zu haben, der die Jagdtrophäe "..." sein könne. Da der Soldat seine dienstliche Unterkunft dauerhaft bewohnt und nach Aussage des Antragstellers keinen festen Wohnsitz außerhalb der militärischen Anlage habe, bestehe der dringende Tatverdacht, dass er die Gegenstände in seiner Stube in der Kaserne gelagert habe.
5Ein solches Verhalten verletze die Pflichten zum treuen Dienen, zur Kameradschaft und zum innerdienstlichen Wohlverhalten. Es stehe zu erwarten, dass eine Durchsuchung zum Auffinden von Beweismaterial führen werde. Die angeordneten Maßnahmen seien zur Aufklärung des Dienstvergehens und zur Überführung des Soldaten notwendig und stünden in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens und zur Stärke des Tatverdachts.
62. Der Soldat hat mit einem am eingegangenen Schriftsatz vom "Beschwerde gegen den Beschluss" eingelegt. Die Beschwerde beinhalte, "dass die Durchsuchung seiner persönlichen Sachen, seines Fahrzeugs, seiner Stube sowie seines Spindes und seines Wertfachs durchgeführt werde"; er beziehe sich auf § 20 Abs. 1 WDO. Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
73. .... Diesem wurde Gelegenheit gegeben, die Beschwerde ergänzend zu begründen. Er hat geantwortet, laut Soldat sei bereits "alles gesagt" worden.
84. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält die Beschwerde für unbegründet.
Gründe
9Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
101. Sie richtet sich gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom , soweit damit die Durchsuchung der persönlichen Sachen und des Fahrzeugs des Soldaten, seiner Stube, seines Spindes und seines Wertfachs angeordnet worden ist.
11Zwar hat der Soldat "Beschwerde gegen den Beschluss" ohne Nennung eines Beschlussdatums erhoben und enthalten die Akten neben dem Beschluss vom zwei Beschlagnahmebeschlüsse vom und . Der Soldat hat aber dem Beschwerdeschriftsatz ein Schreiben des Landeskommandos Berlin vom beigefügt, welches im Wesentlichen den Tenor des Beschlusses des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom nebst Rechtsbehelfsbelehrung wiedergibt. Zudem bezieht sich der Beschwerdeschriftsatz nur auf die Durchsuchung. Diese ist allein Gegenstand des Beschlusses vom , nicht des Beschlusses vom und des - überdies erst nach Abfassung des Beschwerdeschriftsatzes ergangenen - Beschlusses vom .
12Da die Beschwerde auf den Beschluss vom beschränkt ist, soweit damit die Durchsuchung der persönlichen Sachen und des Fahrzeugs des Soldaten, seiner Stube, seines Spindes und seines Wertfachs angeordnet worden ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob mit dem Beschluss angesichts der Formulierung "wird [...] die Durchsuchung [...] und gegebenenfalls die Beschlagnahme von unten näher genannten Beweismitteln angeordnet" zudem eine Beschlagnahme der in den Beschlussgründen bezeichneten Gegenstände ("...", dienstliche Bilder, ... und Jagdtrophäe "...") angeordnet wurde (dazu BVerwG, Beschlüsse vom - 2 WDB 12.21 - juris Rn. 11 ff., vom - 2 WDB 11.21 - juris Rn. 20 ff. und vom - 2 WDB 6.22 - juris Rn. 13 ff., jeweils m. w. N.).
132. Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist zwar zulässig.
14Ihre Statthaftigkeit folgt aus § 114 Abs. 1 WDO. Danach sind Beschwerden gegen Beschlüsse des Truppendienstgerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, ausnahmsweise zulässig, wenn sie eine Durchsuchung oder Beschlagnahme betreffen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. § 114 WDO gilt nach seiner systematischen Stellung in der Wehrdisziplinarordnung auch für richterliche Beschlüsse, die - wie hier - in einem von der Wehrdisziplinaranwaltschaft geführten Vorermittlungsverfahren (§ 92 WDO) ergangen sind (vgl. 2 WDB 12.21 - juris Rn. 16 m. w. N.). Für Durchsuchungsanordnungen, die nach § 20 Abs. 1 WDO durch den Truppendienstrichter ergehen, sieht die Wehrdisziplinarordnung - anders als bei Entscheidungen der Truppendienstkammer nach § 20 Abs. 2 Satz 8 WDO - auch nicht vor, dass das Truppendienstgericht "endgültig" entscheidet.
153. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Denn die Anordnung der Durchsuchung der persönlichen Sachen und des Fahrzeugs des Soldaten, seiner Stube, seines Spindes und seines Wertfachs ist rechtmäßig.
16a) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 WDO. Diese Vorschrift gilt nach ihrer systematischen Stellung im Ersten Abschnitt (Allgemeine Bestimmungen) des Zweiten Teils (Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen) der Wehrdisziplinarordnung für alle Arten der im Zweiten Teil geregelten Disziplinarverfahren. Sie geht in gerichtlichen Disziplinarverfahren (Dritter Abschnitt des Zweiten Teils) als spezielle Regelung über Durchsuchungen in der Wehrdisziplinarordnung dem lediglich ergänzenden und damit subsidiären Verweis in § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO auf die Vorschriften der Strafprozessordnung vor (vgl. 2 WDB 12.21 - juris Rn. 21 m. w. N.).
17b) Der Durchsuchungsbeschluss ist formell rechtmäßig. Er erging auf Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft. Diese war im Vorermittlungsverfahren (§ 92 WDO) als Vertreterin der Einleitungsbehörde (vgl. § 81 Abs. 2 Satz 1 WDO) befugt, die richterliche Anordnung der Durchsuchung zu beantragen. Denn § 20 WDO sieht keine Beschränkung des Antragsrechts auf den Disziplinarvorgesetzten vor. Der Antrag der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist hinsichtlich der Tatvorwürfe und der zu durchsuchenden Gegenstände hinreichend bestimmt. Die Durchsuchungsanordnung geht auch nicht über den Antrag hinaus.
18c) Der Durchsuchungsbeschluss ist ferner materiell rechtmäßig. Er entspricht den Vorgaben des § 20 Abs. 1 WDO und ist verhältnismäßig.
19aa) Er ist "zur Aufklärung eines Dienstvergehens" ergangen. Die Tatvorwürfe sind im Durchsuchungsbeschluss hinreichend genau umschrieben worden, um den mit dem Vollzug der Durchsuchungsanordnung verbundenen Eingriff in Grundrechte messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. - WM 2020, 1701 Rn. 23 m. w. N.).
20bb) Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom - 2 BvR 1108/03 - juris Rn. 15, vom - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291 Rn. 28 und vom - 2 BvR 683/12 - juris Rn. 17) bestand auch der Verdacht eines Dienstvergehens des Soldaten.
21Das Gewicht des Grundrechtseingriffs verlangt insoweit auf konkreten Tatsachen beruhende Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Eine Durchsuchung darf einerseits nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Anfangsverdachts erst erforderlich sind. Andererseits muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, noch keine exakte Tatpräzisierung ergeben. Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist ( 2 WDB 12.21 - juris Rn. 49).
22Als Erkenntnisquellen standen dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer die im angefochtenen Beschluss genannten Unterlagen zur Verfügung. Es ist nicht zu beanstanden, dass er auf dieser Grundlage den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens angenommen hat.
23So gab Hauptfeldwebel A. in seiner E-Mail vom an, beobachtet zu haben, wie am aus seinem privaten Pkw vor dem Gebäude ... auf dem Gelände der ...-Kaserne in ... vom Soldaten sein "..." entwendet worden sei, und dass der Soldat auf seine Frage, wer er sei, "Hauptmann D." geantwortet habe. Oberstabsgefreiter C. beschrieb in seiner dienstlichen Erklärung vom , dass er am gegen 11 Uhr 25 mitverfolgt habe, wie eine ihm unbekannte Person Bilder von der Eingangswand des Gebäudes 28 der Kaserne mitgenommen habe, um sie vor dem Stabsgebäude zu zerstören. Dem Sachstandsbericht des Kommandeurs des ... vom zufolge wurde Hauptfeldwebel E. am gegen 11 Uhr 15 vom Oberstabsgefreiten C. über diese Geschehnisse informiert und erkannte nach seinem Eintreffen im Gebäude ..., dass es sich bei der randalierenden Person um den Soldaten gehandelt habe; zudem nahm Hauptfeldwebel E. laut Sachstandsbericht wahr, wie sich der Soldat mit mindestens einem Bild unter dem Arm vom Gebäude ... in Richtung seiner Unterkunft fortbewegt habe. Dem Sachstandsbericht zufolge wurde am des Weiteren festgestellt, dass im Gebäude ... eine rituelle Maske aus Afrika (Erinnerungsgabe von Hauptfeldwebel F.) und eine Jagdtrophäe "..." (Erinnerungsgabe von Oberstleutnant ...) gefehlt hätten. In der dienstlichen Erklärung von Oberleutnant B. vom heißt es, dieser habe am selben Tag in der Stube des Soldaten auf einem Stuhl ein "Präparat (vermutlich ...)" gesehen.
24Diese Erkenntnisse rechtfertigen den Anfangsverdacht eines Dienstvergehens. Denn sollte der Soldat die betreffenden Taten begangen haben, läge darin ein Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 Abs. 1 SG), welche die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem die Beachtung der Strafgesetze, und die Pflicht, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen, umfasst (vgl. 2 WD 28.18 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 68 Rn. 37 m. w. N.). Verstößt ein Soldat in einer Bundeswehrliegenschaft - in dem Fall durch Diebstahlstaten (§ 242 Abs. 1 StGB) - gegen ein Strafgesetz, liegt darin regelmäßig eine Verletzung von § 7 SG (vgl. 2 WD 26.20 - juris Rn. 24 m. w. N.). Soweit die entwendeten Gegenstände dem Dienstherrn gehörten, läge darin zugleich eine Verletzung der Pflicht zum Schutz des Vermögens des Dienstherrn. Soweit die Gegenstände Kameraden gehörten, läge zudem ein Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) vor. Denn diese verpflichtet dazu, die Rechte eines anderen Soldaten - hier das Eigentumsrecht - zu achten (vgl. 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 28 m. w. N.). Des Weiteren hätte der Soldat mit allen Taten gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) verstoßen, weil der Diebstahl von Gegenständen, die dem Dienstherrn oder Kameraden gehören, nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Dienst als Soldat erfordert.
25Da ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten voraussetzt, wird allerdings im weiteren Verlauf der Ermittlungen zu klären sein, ob der Soldat angesichts der ... aufgezeigten Diagnosen (... i. V. m. ...) und des nach den o. g. Erkenntnisquellen während der Taten gezeigten Verhaltens möglicherweise schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war.
26cc) Die Durchsuchung wurde ferner nur außerhalb von Wohnungen angeordnet. Bei der dienstlichen Stube handelt es sich nicht um eine Wohnung im Sinne des § 20 WDO (vgl. 2 WDB 12.21 - juris Rn. 53).
27dd) Die im Durchsuchungsbeschluss aufgeführten Durchsuchungsgegenstände sind durchweg "Sachen des Soldaten". Dies gilt auch für den Spind und das Wertfach. Unerheblich ist, dass diese Gegenstände im Eigentum des Dienstherrn stehen. Zu den durchsuchungsfähigen Sachen im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 3 WDO gehören vielmehr auch die im (Mit-)Besitz oder (Mit-)Gewahrsam eines Soldaten befindlichen dienstlichen Gegenstände einschließlich elektronischer Datenträger oder EDV-Anlagen (vgl. 2 WDB 12.21 - juris Rn. 54 m. w. N.).
28ee) Die Anordnung der Durchsuchung war auch verhältnismäßig. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss die Durchsuchung auch im Einzelfall mit Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung des Dienstvergehens erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens und der Stärke des Tatverdachts stehen. Hierbei sind auch die Bedeutung der potenziellen Beweismittel für das Disziplinarverfahren sowie der Grad des auf die verfahrenserheblichen Informationen bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (vgl. , 2 BvR 886/19 - NJW 2020, 384 Rn. 25 m. w. N.).
29Diesen Vorgaben wird der Durchsuchungsbeschluss gerecht. An der Eignung zum Auffinden von Beweismitteln für das vorgeworfene Dienstvergehen bestehen keine Zweifel. Die Durchsuchungsanordnung war auch erforderlich, um an die entwendeten Gegenstände als primäre Beweismittel zu gelangen. Schließlich war die Anordnung der Durchsuchung angesichts der Schwere des im Raum stehenden Vorwurfs und der Stärke des Tatverdachts angemessen. Denn die Angaben in den o. g. Erkenntnisquellen begründeten nicht nur einen Anfangsverdacht, sondern wegen der Identifizierung des Soldaten den dringenden Verdacht eines Dienstvergehens, das sehr schwer wiegt. So ist bei einem Soldaten in einer Vorgesetztenstellung, der sich vorsätzlich am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn vergreift, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mindestens eine Dienstgradherabsetzung (vgl. 2 WD 28.20 - juris Rn. 48). Der dienstliche oder außerdienstliche Zugriff auf Eigentum und Vermögen von Kameraden stellt ebenfalls ein so schwerwiegendes Dienstvergehen dar, dass grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist (vgl. 2 WD 23.20 - BVerwGE 173, 352 Rn. 26 m. w. N.).
304. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2022:131222B2WDB8.22.0
Fundstelle(n):
SAAAJ-33220