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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 3726/19

Gesetze: SGB I § 30; SGB II; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13; SGB V § 190; SGB IV § 1; SGB IV § 2; SGB IV § 3 Abs. 2; SGB IV § 6; EG (VO) 883/2004 Art. 5; EG (VO) 883/2004 Art. 11 Abs. 1; EG (VO) 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. e; EG (VO) 883/2004 Art. 16 Abs. 2; EG (VO) 883/2004 Art. 24; EG (VO) 883/2004 Art. 25; EG (VO) 883/2004 Art. 30; EG (VO) 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. f; EG (VO) 1408/71 Art. 17a; EG (VO) 1408/71 Art. 28

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Versicherter, der ohne die Voraussetzungen der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner zu erfüllen, ausschließlich eine gesetzliche Rente aus Deutschland erhält, in Polen wohnt und vor der Verlegung seines Wohnsitzes nach Polen in Deutschland Leistungen nach dem SGB II bezog, erfüllt die Voraussetzungen der Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vom bis zum der (Auffang-)Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterlag.

Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Fundstelle(n):
PAAAJ-33153

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