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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KR 1505/22

Gesetze: KSVG § 1; KSVG § 2

Leitsatz

Leitsatz:

Die Tätigkeit als Trauredner und Zeremonienleiter bei Hochzeiten stellt weder eine künstlerische noch eine publizistische Tätigkeit im Sinne des KSVG dar.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 1951 Nr. 35
VAAAJ-33151

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