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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 5 KA 324/22

Gesetze: SGB V § 85; SGB V § 106; SGB V § 106a; SGB V § 106c; SGB V § 113 Abs. 4 S. 1; SGB V § 120; SGB V § 136; GG Art. 3

Leitsatz

Leitsatz:

Die Prüfgremien gem. § 106c SGB V (bzw. § 106 Abs. 4 SGB V in der bis geltenden Fassung) sind seit nicht mehr für die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Versorgung der Hochschulambulanzen zuständig (§ 113 Abs. 4 Satz 1 SGB V), Die Zuständigkeitsänderung wirkt sich auch auf bereits laufende Prüfverfahren aus, weil sie allein das formelle Verfahren betrifft.

Fundstelle(n):
OAAAJ-33149

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