Zuordnung von Vorsteuerbeträgen bei einem gewerblichen und einem landwirtschaftlichen Unternehmensteil
Leitsatz
1. Bezieht ein Unternehmer, der neben einem - unter die Regelbesteuerung fallenden - Landhandel eine - unter § 24 UStG 1967/73 fallende - Landwirtschaft betreibt, Sachen i.S. der §§ 91 f. BGB (Düngemittel) im Rahmen des Landhandels, die später teilweise im landwirtschaftlichen Betriebsteil verwendet werden, so sind die betreffenden Vorsteuerbeträge nach Maßgabe einer der Zuordnungsentscheidung gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1967/73 entsprechenden Zuordnungsentscheidung des Unternehmers, ggf. auf dem Schätzungswege, aufzuteilen.
2. Es ist nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfall der gesamte Bezug dem Landhandel zugeordnet wird.
3. Eine spätere Korrektur zum Zeitpunkt des erstmaligen bestimmungsgemäßen Einsatzes ist nicht vorzunehmen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 685 JAAAA-92400
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