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BFH Urteil v. - V R 150/78 BStBl 1987 II S. 659

Gesetze: UStG 1967 § 4 Nr. 12 Buchst. aUStG 1967 § 12 Abs. 2 Nr. 8StAnpG §§ 17 bis 19GemV §§ 6, 7, 9

Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde Spieler gegen Entgelt (Greenfee) weder Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG noch Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, sondern allgemeiner Steuersatz

Leitsatz

Soweit ein gemeinnütziger Golfclub seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen sog. Greenfee zur Verfügung stellt, erbringt er entgeltliche steuerpflichtige Leistungen. Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz; sie werden nicht im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (nunmehr Zweckbetrieb) ausgeführt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 659
SAAAA-92394

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