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FG Bremen Beschluss v. - 2 K 24/21 (3)

Gesetze: EStG § 31 S. 3, EStG § 32 Abs. 1, EStG § 62 Abs. 1 S. 1 , EStG § 63 Abs. 1 S. 1 , EStG § 63 Abs. 1 S. 2 , EStG § 70 Abs. 2 S. 1 , AO § 37 Abs. 2, AEUV Art. 267 , EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. a , EGV 883/2004 Art. 1 Buchst. b , EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 1 , EGV 883/2004 Art. 11 Abs. 3 Buchst. a , EGV 883/2004 Art. 68

EuGH-Vorlage zum Kindergeldanspruch des in Deutschland arbeitenden, unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Kindsvaters für ein in Polen bei der Mutter lebendes Kind: Ausschluss des Kindergeldanspruchs durch einen der Kindsmutter zustehenden, aber nicht geltend gemachten Anspruch auf polnische Familienleistungen

Ausschluss des Kindergeldanspruchs durch Bestätigung einer Erwerbstätigkeit der Kindsmutter durch die polnische Auskunftsbehörde infolge einer Hofübernahme in Polen und der damit auch ohne landwirtschaftliche Tätigkeit verbundenen Zugehörigkeit zur polnischen Sozialversicherung für Landwirte?

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der in Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 getroffenen Prioritätsregeln zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lässt Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 es zu, dass deutsches Kindergeld unter Berufung auf einen vorrangigen Anspruch in einem anderen Mitgliedstaat nachträglich teilweise zurückgefordert wird, auch wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine Familienleistung für das Kind festgesetzt und ausgezahlt wurde und wird, mit der Folge, dass der Betrag, der dem nach deutschem Recht Berechtigten verbleibt, im Ergebnis hinter dem deutschen Kindergeld zurückbleibt?

2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

Richtet sich die Beantwortung der Frage, aus welchen Gründen die Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 zu gewähren sind, bzw. wodurch die zu koordinierenden Ansprüche ausgelöst werden, nach den Anspruchsvoraussetzungen der nationalen Regelungen oder danach, aufgrund welchen Tatbestands die betroffenen Personen nach Art. 11-16 VO (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen?

3. Für den Fall, dass es darauf ankommt, aufgrund welchen Tatbestands die betroffenen Personen nach Art. 11-16 VO (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen:

Ist Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 mit Art. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 und Art 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 und Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 so auszulegen, dass von dem Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit einer Person in einem anderen Mitgliedstaat bzw. einer Situation, die sozialversicherungsrechtlich einer solchen Tätigkeit gleichgestellt ist, auszugehen ist, wenn die Sozialversicherungskasse in dem anderen Mitgliedstaat eine Versicherung „als Landwirt” bescheinigt und der dortige zuständige Träger für Familienleistungen das Vorliegen einer Beschäftigung bestätigt, auch wenn die betroffene Person geltend macht, die Versicherung knüpfe allein an das Eigentum an dem als landwirtschaftliche Nutzfläche eingetragenen Hof an, der jedoch tatsächlich nicht bewirtschaftet werde?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAJ-32780

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