EuGH-Vorlage zum Kindergeldanspruch des in Deutschland
arbeitenden, unbeschränkt steuerpflichtigen polnischen Kindsvaters
für ein in Polen bei der Mutter lebendes Kind: Ausschluss des
Kindergeldanspruchs durch einen der Kindsmutter zustehenden, aber nicht geltend
gemachten Anspruch auf polnische Familienleistungen
Ausschluss des Kindergeldanspruchs durch
Bestätigung einer Erwerbstätigkeit der Kindsmutter durch die
polnische Auskunftsbehörde infolge einer Hofübernahme in Polen und
der damit auch ohne landwirtschaftliche Tätigkeit verbundenen
Zugehörigkeit zur polnischen Sozialversicherung für
Landwirte?
Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der in Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 getroffenen Prioritätsregeln zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Lässt Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 es zu, dass deutsches Kindergeld unter Berufung auf einen vorrangigen Anspruch in einem
anderen Mitgliedstaat nachträglich teilweise zurückgefordert wird, auch wenn in dem anderen Mitgliedstaat keine Familienleistung
für das Kind festgesetzt und ausgezahlt wurde und wird, mit der Folge, dass der Betrag, der dem nach deutschem Recht Berechtigten
verbleibt, im Ergebnis hinter dem deutschen Kindergeld zurückbleibt?
2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:
Richtet sich die Beantwortung der Frage, aus welchen Gründen die Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten im Sinne des Art.
68 VO (EG) Nr. 883/2004 zu gewähren sind, bzw. wodurch die zu koordinierenden Ansprüche ausgelöst werden, nach den Anspruchsvoraussetzungen
der nationalen Regelungen oder danach, aufgrund welchen Tatbestands die betroffenen Personen nach Art. 11-16 VO (EG) Nr. 883/2004
den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen?
3. Für den Fall, dass es darauf ankommt, aufgrund welchen Tatbestands die betroffenen Personen nach Art. 11-16 VO (EG) Nr.
883/2004 den Rechtsvorschriften der jeweiligen Mitgliedstaaten unterliegen:
Ist Art. 68 VO (EG) Nr. 883/2004 mit Art. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 und Art 1 Buchst. b VO (EG) Nr. 883/2004 und Art.
11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004 so auszulegen, dass von dem Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit einer Person in einem anderen Mitgliedstaat bzw. einer Situation, die sozialversicherungsrechtlich einer
solchen Tätigkeit gleichgestellt ist, auszugehen ist, wenn die Sozialversicherungskasse in dem anderen Mitgliedstaat eine
Versicherung „als Landwirt” bescheinigt und der dortige zuständige Träger für Familienleistungen das Vorliegen einer Beschäftigung
bestätigt, auch wenn die betroffene Person geltend macht, die Versicherung knüpfe allein an das Eigentum an dem als landwirtschaftliche
Nutzfläche eingetragenen Hof an, der jedoch tatsächlich nicht bewirtschaftet werde?
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BAAAJ-32780
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