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FG Bremen Urteil v. - 2 K 81/22

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 70 Abs. 2

Kindergeld

keine mehraktige Ausbildung bei Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach Erlangung eines Abschlusses

Leitsatz

1. Kindergeld kann nicht mehr gewährt werden, wenn das volljährige Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung einer „schädlichen” Erwerbstätigkeit (im Streitfall von wöchentlich 35 Stunden) nachgeht.

2. Aufgrund der nach der Erlangung des Abschlusses als „Fluggerätemechaniker – Fertigungstechnik” aufgenommenen Vollzeiterwerbstätigkeit stellte das auf die Erlangung des Abschlusses „Staatlich geprüfter Techniker – Fachrichtung Maschinentechnik” gerichtete, berufsbegleitende Studium des Kindes trotz des bestehenden sachlichen Zusammenhangs keinen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, sondern eine Zweitausbildung dar.

Fundstelle(n):
AAAAJ-32776

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