Zur Ermittlung des negativen Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogener Altersentlastungsbetrag im Ergebnis damit rücktrags-
bzw. vortragsfähig im Sinne des § 10d EStG
Leitsatz
Der Altersentlastungbetrag nach § 24a EStG ist im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften
zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung
nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zu berücksichtigen (Anschluss an , EFG 2019 S. 533).
Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte als für den Verlustrücktrag bzw. Verlustvortrag nach § 10d EStG maßgebliche Bezugsgröße
darf also nicht um den Altersentlastungsbetrag gekürzt werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 6 Nr. 26 DStRE 2023 S. 770 Nr. 13 QAAAJ-32775
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