Zu Einfuhrabgaben bei (Wieder-) Einfuhr von Goldarmreifen
Leitsatz
Die einführende Person trägt für schon früher eingeführte Nicht-Unionswaren die Darlegungs- und Feststellungslast dafür,
dass eine sog. einfuhrabgabenfreie Rückware einschließlich der vorherigen Verzollung vorliegt.
Die Einfuhrabgabenbefreiung für sog. Heiratsgut setzt voraus, dass die Abfertigung zum freien Verkehr innerhalb von vier
Monaten nach der Eheschließung erfolgen muss und nicht der „grüne Ausgang” genutzt wird.
Fundstelle(n): WAAAJ-32773
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