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Hessisches Finanzgericht   v. - 7 K 1411/20

Gesetze: ZollVG § 32; UZK Art. 116 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe a; UZK Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a; UZK Art. 203 Abs. 1 UAbs. 1; Zollbefreiungsverordnung Art. 12 Abs. 2

Zu Einfuhrabgaben bei (Wieder-) Einfuhr von Goldarmreifen

Leitsatz

  1. Die einführende Person trägt für schon früher eingeführte Nicht-Unionswaren die Darlegungs- und Feststellungslast dafür, dass eine sog. einfuhrabgabenfreie Rückware einschließlich der vorherigen Verzollung vorliegt.

  2. Die Einfuhrabgabenbefreiung für sog. Heiratsgut setzt voraus, dass die Abfertigung zum freien Verkehr innerhalb von vier Monaten nach der Eheschließung erfolgen muss und nicht der „grüne Ausgang” genutzt wird.

Fundstelle(n):
WAAAJ-32773

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