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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 11 K 120/17

Gesetze: FGO § 143; FGO § 79a Abs. 1; FGO § 79a Abs. 4 Nr. 3 und 5; FGO § 128 Abs. 4; FGO § 145; FGO § 135 Abs. 1; FGO § 138

Zur Unanfechtbarkeit einer isolierter Kostengrundentscheidung

Leitsatz

  1. Ist im 1. Rechtsgang ein Teil der Klage rechtskräftig durch Urteil über die Hauptsache entschieden worden und im 2. Rechtsgang der vom BFH zurückverwiesene Teil der Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden hat, erfolgt die nach § 143 Abs. 2 FGO zutreffende Entscheidung über Kosten des gesamten Verfahrens durch ein weiteres FG-Urteil, das unanfechtbar ist.

  2. War im 1. Rechtsgang der Senat zuständig, ist auch für dieses nur die Kosten betreffende Urteil der Senat und nicht der Berichterstatter zuständig.

Fundstelle(n):
JAAAJ-32760

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