Zur Unanfechtbarkeit einer isolierter Kostengrundentscheidung
Leitsatz
Ist im 1. Rechtsgang ein Teil der Klage rechtskräftig durch Urteil über die Hauptsache entschieden worden und im 2. Rechtsgang
der vom BFH zurückverwiesene Teil der Klage in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden hat, erfolgt die
nach § 143 Abs. 2 FGO zutreffende Entscheidung über Kosten des gesamten Verfahrens durch ein weiteres FG-Urteil, das unanfechtbar
ist.
War im 1. Rechtsgang der Senat zuständig, ist auch für dieses nur die Kosten betreffende Urteil der Senat und nicht der Berichterstatter
zuständig.
Fundstelle(n): JAAAJ-32760
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