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STFAN Nr. 2 vom Seite 21

Anteile an anderen Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG)

Dipl. Finanzwirt (FH) Florian Becker

Insbesondere in mehrstufig aufgebauten Unternehmensgruppen ist es üblich, dass Kapitalgesellschaften Anteile an anderen Kapitalgesellschaften halten. § 8b KStG sieht hierfür spezielle Regelungen vor, die bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Bedingungen zu einer weitgehenden Steuerbefreiung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen und auf der anderen Seite aber auch zu einer Nichtabziehbarkeit von Veräußerungsverlusten und anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft führen.

Steuerfreistellung von Dividenden

Gewinnausschüttungen (Dividenden) von Kapitalgesellschaften führen für den Anteilseigner zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Werden die Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehalten, liegen über § 8 Abs. 2 KStG gewerbliche Einkünfte vor.

Über die Regelung des § 8b Abs. 1 KStG werden die Dividendenausschüttungen steuerfrei gestellt. Dies ist damit begründet, dass die ausschüttende Kapitalgesellschaft die Gewinnausschüttung nicht bei der Einkommensermittlung abziehen kann (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KStG). Die Kapitalgesellschaft schüttet somit Gewinne aus, die bei der ausschüttenden Gesellschaft bereits einer Ertragsbesteuerung unterlegen haben. Um...

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