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BFH Urteil v. - VII R 77/84 BStBl 1987 II S. 545

Gesetze: AO 1977 § 30GewO § 35FGO § 41

Befugnis der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren nur bei zwingendem öffentlichen Interesse

Leitsatz

1. Erteilt das FA den Gewerbebehörden im Rahmen eines gewerberechtlichen Untersagungsverfahrens Auskunft über die Höhe der Steuerrückstände eines Gewerbetreibenden, so kann dieser im Wege der Feststellungsklage vor dem FG geltend machen, die Mitteilung verstoße gegen die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses.

2. Eine Befugnis des FA zur Erteilung von Auskünften im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ergibt sich nicht aus § 30 Abs. 4 Nr. 1, wohl aber aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977.

3. Die Offenbarungsbefugnis wegen zwingenden öffentlichen Interesses (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO 1977) beschränkt sich auf die Mitteilung der Rückstände derjenigen Steuern, die mit der Ausübung des Gewerbes, das untersagt werden soll, im Zusammenhang stehen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 545
MAAAA-92370

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