1. Keine Änderung des AfA-Satzes bei nachträglichen Herstellungskosten im Absetzungszeitraum nach § 7 Abs. 5 EStG - 2. Keine Nachholung versehentlich unterlassener AfA
Leitsatz
1. Bei degressiven AfA auf Gebäude nach § 7 Abs. 5 EStG sind nachträgliche Herstellungskosten ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Vomhundertsatz abzusetzen.
2. Versehentlich unterlassene AfA können nicht nachgeholt werden (Anschluß an , BFHE 141, 518, BStBl II 1984, 709).
3. Beträge, die nach Nr. 1 und Nr. 2 nicht bis zum Ablauf des in § 7 Abs. 5 EStG vorgesehenen Zeitraums abgesetzt werden können, sind in den Folgejahren nach § 7 Abs. 4 EStG abzusetzen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 491 GAAAA-92359
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.