1. Unentgeltliche Übertragung eines Geschäftswerts zwischen Schwestergesellschaften; verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und anschließende verdeckte Einlage in die begünstigte Schwestergesellschaft - 2. Nichtanwendung des Aktivierungsverbots des § 5 Abs. 2 EStG für die in eine Kapitalgesellschaft eingelegten immateriellen Wirtschaftsgüter - 3. Erfassung verdeckter Gewinnausschüttungen in Organschaftsfällen
Leitsatz
1. Überträgt eine Kapitalgesellschaft einen bisher von ihr geführten Teilbetrieb auf ihre Schwesterkapitalgesellschaft ohne Entgelt für den tatsächlich vorhandenen Geschäftswert, so ist die Übertragung des Geschäftswertes ertragsteuerrechtlich als eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft und als eine sich anschließende verdeckte Einlage an die empfangende Schwesterkapitalgesellschaft zu beurteilen (Änderung der Rechtsprechung - vgl. bisher: , BFHE 87, 31, BStBl III 1966, 690; vom I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom IV R 90/72, BFHE 120, 499, BStBl II 1977, 467).
2. Das in § 5 Abs. 2 EStG für unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter angeordnete Aktivierungsverbot findet keine Anwendung, wenn ein immaterielles Wirtschaftsgut in eine Kapitalgesellschaft verdeckt eingelegt wird (Anschluß an , BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244).
3. Besteht zwischen der verdeckt ausschüttenden Kapitalgesellschaft und ihrer Muttergesellschaft ein steuerrechtlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis, so ist zur Vermeidung einer Doppelbelastung die verdeckte Gewinnausschüttung aus dem hinzuzurechnenden Einkommen der Organgesellschaft auszuscheiden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 455 OAAAA-92352
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