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Umsatzsteuer | Umsätze eines Vereins für Verkehrserziehung (BFH)
Bei einem Fahrsicherheitstraining
liegen "Kurse belehrender Art" i. S. von
§ 4 Nr. 22
Buchst. a UStG vor, wenn es sich um eine Schulungsmaßnahme
handelt, die zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret
geeignet ist (Art.
132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL i. V. mit Art. 44 Satz 1
Alternative 2 MwStVO) (;
veröffentlicht am ).
Hintergrund: Umsatzsteuerfrei sind nach § 4 Nr. 22a UStG die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden.
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