Langfristiger Kredit für den Erwerb und das Halten stiller Beteiligungen auf die Dauer von 10 Jahren ist Dauerschuld
Leitsatz
1. Ist unklar, ob ein Geschäftsvorfall als laufender einzuordnen ist, so kann die lange Laufzeit einer Kreditaufnahme Anzeichen dafür sein, daß der Kredit das Betriebskapital nicht nur vorübergehend verstärken soll und damit Dauerschuld ist.
2. Besteht das sachliche Substrat der eigentlichen Geschäftstätigkeit einer Kapitalgesellschaft in dem Erwerb und dem Halten stiller Beteiligungen auf die Dauer von 10 Jahren, so hat der Erwerb von seiner Zweckbestimmung her keine Umlauf-, sondern Anlagefunktion.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 446 UAAAA-92350
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