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Gewerbesteuer | Auch im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5 GewStG kein Abzug vorweggenommener Betriebsausgaben (BFH)
Die Annahme eines Gewerbebetriebs im gewerbesteuerrechtlichen Sinne setzt das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG voraus; insbesondere die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Vorab (vor Betriebseröffnung) entstandene Betriebsausgaben sind daher gewerbesteuerrechtlich unbeachtlich. Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch im Fall eines (von § 2 Abs. 5 GewStG erfassten) Betriebsübergangs im Ganzen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob vor Eröffnung von Betriebsräumen angefallene Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden können oder ob es sich hierbei um gewerbesteuerrechtlich unbeachtliche Kosten für Vorbereitungshandlungen handelt: Der Kläger pachtete ab dem einen ...