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Der Mittelpunkt der Lebensinteressen doppelansässiger natürlicher Personen
Praxisprobleme und Gestaltungsmöglichkeiten
Die Ansässigkeit einer natürlichen Person spielt im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen eine wesentliche Rolle. Die Berechtigung, sich auf ein DBA zu berufen, steht nur den in einem Vertragsstaat ansässigen Personen zu. Außerdem nehmen die Verteilungsnormen der DBA Bezug auf die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen. Die Ansässigkeit ist somit häufig das entscheidende Merkmal, das bestimmt, welcher Vertragsstaat sein nationales Besteuerungsrecht ausüben kann. Je nach Ausgestaltung des nationalen Steuerrechts können hiermit erhebliche wirtschaftliche Vor- oder Nachteile für den Steuerpflichtigen einhergehen.
Der Mittelpunkt der Lebensinteressen gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 OECD-MA 2017 bestimmt sich nach den persönlichen und ökonomischen Beziehungen eines Steuerpflichtigen, wobei zur Feststellung eines „Mittelpunktes“ ein deutliches Übergewicht der Beziehungen zu einem Vertragsstaat feststellbar sein muss.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung zur Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen finden zahlreiche Merkmale Berücksichtigung. So kann auch die Wohnsituation des Steuerpflichtigen als Indiz herangezogen werden.
Die Menge an Merkmalen, die für den Mittelpunkt der Lebensinteressen relevant werden kann, führt zu vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, aber auch umfassenden, in die Privatsphäre eingreifenden Darlegungslasten. Ein unvollständiger Vortrag, der zu fehlerhaften Vorstellungen führt, kann strafrechtliche Risiken bergen.