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FG München Urteil v. - 10 K 1863/19

Gesetze: AO § 3 Abs. 4, AO § 37 Abs. 2, AO § 47, AO § 240 Abs. 1 S. 1, AO § 240 Abs. 1 S. 3, AO § 218 Abs. 1 S. 1, AO § 218 Abs. 2 S. 1, AO § 218 Abs. 2 S. 2, AO § 367 Abs. 2, BGB § 267, EStG § 31 S. 3

Aufgrund Weiterleitungsbestätigung der vorrangig kindergeldanspruchsberechtigten Kindsmutter ergangener Abrechnungsbescheid der Familienkasse über Säumniszuschläge betreffend Rückforderung von Kindergeld als dreiseitiger Verrechnungsvertrag im Sinne des § 267 BGB

Anforderungen an Abrechnungsbescheid wegen Säumniszuschlägen

Leitsatz

1. Bei Streit über die Verwirklichung von Säumniszuschlägen bezüglich einer Kindergeldrückforderung muss aus dem Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) hervorgehen, für welchen Steuerschuldner, welchen Steuerbetrag und wann Säumniszuschläge entstanden sind. Im Abrechnungsbescheid ist der jeweilige Anspruch nach Jahr und Betrag möglichst genau zu bestimmen; in einfach gelagerten Fällen muss der Steuerpflichtige von ihm angeforderte Säumniszuschläge jedoch selbst nachrechnen.

2. Im Klageverfahren hat das Finanzgericht die zutreffende Abrechnung selbst zu ermitteln und darf sich nicht darauf beschränken, den Abrechnungsbescheid der Finanzbehörde als unzutreffend zu verwerfen.

3. Wurde die streitigen Nebenleistungen im Abrechnungsbescheid fälschlich als „Zinsen” bezeichnet, kann zur „Heilung” in der Einspruchsentscheidung der Familienkasse noch die Bezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der im angefochtenen Abrechnungsbescheid bezeichneten Nebenleistungen ausgetauscht und zutreffend von Säumniszuschlägen im Sinne des § 240 AO anstatt – wie ursprünglich – von Zinsen ausgegangen werden.

4. Wird ein Kindergeld-Rückforderungsbescheid der Familienkasse erst nach der Fälligkeit dadurch teilweise erfüllt, dass der nachrangig kindergeldanspruchsberechtigte Schuldner eine Weiterleitungsbestätigung der vorrangig kindergeldanspruchsberechtigten Kindsmutter vorlegt, und die Familienkasse nunmmehr einen Abrechnungsbescheid erlässt, mit dem sie nur noch einen um den weitergeleiteten Betrag gekürzten Kindergeldbetrag zurückfordert, so hat die Familienkasse mit der Kindsmutter hierdurch einen dreiseitigen Verrechnungsvertrag im Sinne des § 267 BGB zugunsten des nachrangig kindergeldberechtigten Rückforderungsschuldners geschlossen. Der verrechnete Betrag gilt erst zum Zeitpunkt des Ergehens des Abrechnungsbescheids als im Sinne des § 267 BGB gezahlt (vgl. zum Verrechnungsvertrag , EFG 2018 S. 1073) und führt daher nicht zum Entfallen zuvor bereits entstandener Säumniszuschläge.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DAAAJ-32185

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