keine Festsetzungsverjährung aus Vertrauensschutzgründen
Leitsatz
1. Aufgrund der Entstehungsgeschichte und des Zwecks von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i Satz 2 NATOTrStatZAbk ist davon
auszugehen, dass die Steuervergünstigung für jegliche mit Energiesteuer belasteten Waren und damit auch für Wärme gilt, die
unter Verwendung von belasteten Energieerzeugnissen erzeugt wurde.
2. Liegen dem Hauptzollamt zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Angaben vor, die für die Bemessung der Steuerentlastung nach
§ 105a EnergieStV erforderlich sind, kann der Entlastungsanspruch nicht allein deswegen verwehrt werden, weil das amtliche
Formular für die Antragstellung nicht verwendet worden ist.
3. Liegen die materiellen Voraussetzungen des Entlastungsanspruchs vor, folgt aus dem unionsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit,
dass eine verspätete Antragstellung dem Entlastungsanspruch nicht entgegensteht.
4. Hat der Antragsteller aufgrund des in dem Energiesteuerbescheid enthaltenen Zusatzes, wonach eine Entlastung nach § 105a
EnergieStV „derzeit” nicht möglich sei, keinen Einspruch eingelegt, ist das Hauptzollamt nach Treu und Glauben gehindert,
sich im Falle eines vom Antragsteller nach Änderung der Verwaltungsmeinung gestellten erneuten Entlastungsantrags auf den
Eintritt der Festsetzungsverjährung zu berufen.
Fundstelle(n): IAAAJ-32179
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