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FG Bremen Urteil v. - 2 K 16/21 (3)

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Reichweite der Regelungswirkung eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids

Berücksichtigung eines Kindes, das durch eine Erkrankung, deren Ende nicht absehbar ist, gehindert ist, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen

seelische Störung

Nachweis der Behinderung

Leitsatz

1. Die Regelungswirkung eines Bescheids über die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung in der Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung reicht von dem Monat, ab dem die Aufhebung verfügt wird, bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

2. Eine Berücksichtigung eines Kindes, das aus Krankheitsgründen gehindert ist, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen im Falle der erfolgreichen Bewerbung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt, deren Ende innerhalb von sechs Monaten zu erwarten ist, nicht hingegen, wenn gemäß ärztlicher Bescheinigung ein Ende der Erkrankung nicht absehbar ist.

3. Für die Frage, ob in Folge einer seelischen Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gehindert ist, kommt es entscheidend darauf an, ob die seelische Störung nach Breite, Tiefe und Dauer so intensiv ist, dass sie die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft beeinträchtigt.

4. Der Nachweis der Behinderung des Kindes kann nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß SGB IX oder eines Rentenbescheids, sondern auch in anderer Form erfolgen.

Fundstelle(n):
YAAAJ-32178

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