Zum Tatbestandsmerkmal
des "Erwerbs der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung
eines Eigenhandelserfolgs" iSd § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG a.F. im Zusammenhang
mit dem Erwerb eigener Aktien
Leitsatz
Die im Erwerbszeitpunkt erforderliche Absicht der Erzielung
eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs kann als subjektives Tatbestandselement
nur anhand äußerer objektiver Umstände im Rahmen der Tatsachenfeststellung
und Beweiswürdigung und unter Gesamtabwägung aller Umstände des
Einzelfalls beurteilt werden. Einzelnen Umständen wie der Zuordnung
der erworbenen Wertpapiere zum Umlauf- oder zum Anlagevermögen,
der Benennung mehrerer gleichrangiger Einsatzzwecke oder der tatsächlichen
Haltedauer kommt dabei eine lediglich indizielle Bedeutung zu.
Fundstelle(n): DStRE 2024 S. 1460 Nr. 23 UAAAJ-32175
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