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Online-Nachricht - Montag, 30.01.2023

Solidaritätszuschlag | Erhebung in den Jahren 2020 und 2021 nicht verfassungswidrig (BFH)

Die Erhebung des Solidaritätszuschlags war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. Das SolZG 1995 i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Solidaritätszuschlaggesetzes v. (BGBl I 2002, 4130), geändert durch Art. 4 des 2. FamEntlastG v. (BGBl I 2020, 2616), verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ab dem Jahr 2021 wurden aus sozialen und konjunkturellen Gründen rund 90 Prozent der Steuerpflichtigen von der Zahlung des Solidaritätszuschlags befreit. Nur Spitzenverdiener müssen seitdem die Ergänzungsabgabe noch entrichten. In der Begründung des "Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" (s. hierzu unseren ReformRadar) wird ausgeführt, es bestehe weiterhin eine besondere wiedervereinigungs...

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