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BFH Urteil v. - IX R 13/81 BStBl 1987 II S. 297

Gesetze: AO 1977 §§ 162, 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2AO 1977 §§ 177, 351 Abs. 1EStG §§ 9, 9 a, 10 c, 26 b, 32 aFGO § 42

Neue Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen trotz groben Verschuldens im Rahmen des § 177 AO zu berücksichtigen; bei Zusammenveranlagung von Ehegatten Saldierung zulässig

Leitsatz

1. Werden nachträglich sowohl steuererhöhende als auch steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel bekannt und führen die steuererhöhenden Tatsachen oder Beweismittel zur Berichtigung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, so sind unabhängig von einem groben Verschulden des Steuerpflichtigen im Rahmen der Änderung die steuermindernden Tatsachen gemäß § 177 AO 1977 zu berücksichtigen.

2. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten gilt dies auch, wenn bei dem einen Ehegatten steuererhöhende und bei dem anderen Ehegatten steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel bekanntwerden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 297
SAAAA-92316

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