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NWB Nr. 5 vom Seite 325

Die Entgeltabrechnung durch die Brille des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes betrachtet

Bereits in Kraft getretene Änderungen erfordern rasche Reaktionen in den Personalbüros

Gerald Eilts

Das überwiegend am in Kraft getretene Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG v. , BGBl 2022 I S. 2759) ist ein Artikelgesetz mit einer Fülle von Neuerungen und Änderungen, aber auch Streichungen altbekannter Regelungen. Vielfach geht es um Datenaustausch und Digitalisierung in der Sozialversicherung, aber auch echte „Kracher“ wie die grundlegende Neuordnung der Hinzuverdienste bei vorgezogenen Alters- und Erwerbsminderungsrenten sind dabei. Der folgende Beitrag dient der Darstellung (nur) derjenigen Inhalte, die eine Schnittmenge zur Entgeltabrechnung haben.S. 326

I. Informationen über die Rentenversicherungsnummer

[i]Sozialversicherungsausweis nicht mehr zeitgemäßDer ab dem eingeführte Sozialversicherungsausweis (vgl. Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze v. , BGBl 1989 I S. 1822) hat im Laufe der Jahre an Bedeutung eingebüßt und diente zuletzt nur noch als „amtliches“ Dokument, dem die Rentenversicherungsnummer entnommen werden konnte. Mit dem sind die letzten in § 18h SGB IV noch verbliebenen Regelungen zum Sozialversicherungsausweis aufgehoben worden.

Der Rentenversicherungsträger stellt nunmehr einen Versicherungsnummer-Nachweis aus (