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BFH Urteil v. - V R 18/80 BStBl 1987 II S. 280

Gesetze: UStG 1967 § 15

Maßgebend für die Vorsteueraufteilung ist die tatsächliche Verwendung des bezogenen Gegenstands

Leitsatz

Die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen gemäß § 15 Abs. 3 bis 5 i.V.m. § 15 Abs. 2 UStG 1967 richtet sich allein nach der Verwendung des Leistungsgegenstands, nicht aber nach dem Anlaß, aus dem der Unternehmer die Leistung bezogen hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1987 II Seite 280
UAAAA-92311

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