Unterschiedliches Bewertungsergebnis für Einfamilienhäuser im Ertrags- und Sachwertverfahren verfassungsgemäß; zur Zulässigkeit und zum Gegenstand einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
Leitsatz
1. Die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bewertung von Einfamilienhäusern im Ertrags- und Sachwertverfahren (§ 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG) hängt nicht von der vorhergehenden Prüfung ab, ob eine neue Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes von Verfassungs wegen geboten ist.
2. Die Regelung in § 76 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BewG ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, soweit die Bewertung von Einfamilienhäusern im Sachwertverfahren zu höheren Einheitswerten führt als die Bewertung im Ertragswertverfahren.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 240 VAAAA-92302
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