BGH Beschluss v. - 3 StR 417/22

Zuständigkeit des BGH für Beschwerde gegen im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung

Gesetze: § 406a Abs 1 S 2 StPO, § 464 Abs 3 S 3 StPO

Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 6 Ks 3/22

Gründe

1Der Bundesgerichtshof ist weder für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers noch für seinen Antrag zuständig, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Eine Zuständigkeit des Revisionsgerichts für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die im Adhäsionsverfahren ergangene Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO besteht nur, wenn und solange es mit dem Rechtsmittel desselben Beschwerdeführers gegen die Hauptentscheidung befasst ist, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen den Rechtsmitteln gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 44/21, juris Rn. 3; vom - 5 StR 116/20, NStZ-RR 2020, 192; vom - 2 StR 485/17, juris Rn. 2). Der Senat hat sich aufgrund der Revision des Nebenklägers nicht mit der Adhäsionsentscheidung sachlich zu befassen. Denn der Nebenkläger ist gemäß § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO nicht befugt, den Adhäsionsausspruch anzufechten (, StraFo 2008, 164; LR/Hilger, StPO, § 464 Rn. 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheidet daher das Beschwerdegericht. Dies ist hier das Oberlandesgericht Oldenburg.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:201222B3STR417.22.0

Fundstelle(n):
DAAAJ-31991