Der Anspruch des Finanzamtes auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist Konkursforderung. Mit Konkurseröffnung werden die zugrunde liegenden Forderungen gegenüber dem Gemeinschuldner in vollem Umfang uneinbringlich
Leitsatz
Der Anspruch des FA auf Rückforderung abgezogener Vorsteuerbeträge ist Konkursforderung. Die ihm zugrunde liegenden Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen an den Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung werden im Augenblick der Konkurseröffnung unbeschadet einer möglichen Konkursquote in voller Höhe i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG 1973 uneinbringlich.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 226 YAAAA-92298
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