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OLG Frankfurt/Main Beschluss v. - 26 W 4/22

Gesetze: § 130d ZPO

Leitsatz

Leitsatz:

§ 130d Satz 1 ZPO ist auch auf diejenigen Verfahren anwendbar, die nicht dem Anwaltszwang unterliegen.

Fundstelle(n):
OAAAJ-31889

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