1. Eine nachträgliche rückwirkende Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft ist nicht möglich.
2. Für den tatsächlich berufsmäßig tätigen Nachlasspfleger kommt bei unterbliebener Feststellung der Berufsmäßigkeit nur die Festsetzung einer Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB in Betracht. Er muss sich hinsichtlich der Höhe seiner Vergütung dann so behandeln lassen, als sei er nicht berufsmäßig tätig geworden. Bei der Bemessung der Vergütung aus dem Nachlass kann daher weder ein Stundensatz gewährt werden, der bei festgestellter berufsmäßiger Führung angemessen wäre, noch kann Umsatzsteuer zusätzlich festgesetzt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAJ-31887
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