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Verfahrensrecht – Formelle Satzungsmäßigkeit einer ausländischen Satzung (BFH)
Die Festschreibung des Satzungszwecks und die Art seiner Verwirklichung in der Satzung sollen es der Finanzbehörde ermöglichen, die Voraussetzungen der Steuervergünstigung leicht und einwandfrei zu überprüfen. Dies ist nicht der Fall, wenn in der Satzung auf ausländische Regelungen verwiesen wird, die vom nationalen Recht abweichen, und sich auch sonst aus der Satzung selbst nicht ergibt, dass die Anforderungen des nationalen Gemeinnützigkeitsrechts gewahrt werden.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit nach § 60a AO. Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht, die unter Anwendung des sogenannten Typenvergleichs nach den Feststellungen des Finanzgerichts nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen...