BGH Urteil v. - VIa ZR 1077/22

Instanzenzug: Az: I-16 U 100/21vorgehend LG Wuppertal Az: 5 O 221/20

Tatbestand

1Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung von unzulässigen Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2Der Kläger kaufte im Oktober 2012 von einem Händler ein Neufahrzeug Škoda Yeti 2,0 l TDI DSG 4x4 Ambition für 24.797,71 €. Das von einer Tochtergesellschaft der Beklagten hergestellte Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, der über eine Umschaltlogik verfügte (vgl. , BGHZ 225, 316 Rn. 16 ff.). Die Software wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt.

3Mit seiner im August 2020 anhängig gemachten und im September 2020 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 14.372,34 € nebst Prozesszinsen anfänglich aus einem etwas höheren Betrag Zug um Zug gegen "Rückgabe" und "Rückübereignung" des Fahrzeugs verurteilt. Zugleich hat es, soweit die Parteien die Hauptsache in Höhe der vom Kläger seit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz gezogenen Nutzungsvorteile übereinstimmend für erledigt erklärt haben, gemäß § 91a ZPO eine Kostenentscheidung zulasten der Beklagten getroffen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers. Der Kläger begehrt mit der Anschlussrevision die Zahlung von weiteren 2.479,77 € nebst Prozesszinsen, von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten.

Gründe

4Die uneingeschränkt statthafte ( VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 16 ff.; Urteil vom - VIa ZR 275/21, WM 2022, 745 Rn. 7) und auch im Übrigen zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Beschwer der Beklagten zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur vollständigen Zurückweisung der Berufung des Klägers mit der entsprechenden Kostenfolge, soweit nicht die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts auf § 91a ZPO beruht und hier - mit insoweit im Revisionsverfahren ohnehin nur eingeschränkt zulässigen Rügen - nicht angegriffen ist (vgl. , NJW 2010, 2053 Rn. 17; Urteil vom - XI ZR 320/18, NJW 2020, 3038 Rn. 25; Urteil vom - I ZR 121/21, juris Rn. 74). Die Anschlussrevision des Klägers ist dagegen unbegründet.

A. Revision der Beklagten

5Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

6Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für die Revision der Beklagten von Bedeutung - wie folgt begründet:

7Die Beklagte hafte dem Kläger dem Grunde nach aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung. Der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs stehe jedoch die gemäß § 214 Abs. 1 BGB von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die dreijährige Verjährungsfrist habe jedenfalls mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen, sodass die erst im August 2020 anhängig gemachte Klage die Verjährung nicht mehr habe hemmen können. Das Berufungsgericht sei davon überzeugt, dass dem Kläger die anspruchsbegründenden Umstände im Verlauf des Jahres 2016 grob fahrlässig unbekannt geblieben seien. Bereits im Jahr 2015 sei in den nationalen und internationalen Medien ausführlich über den sogenannten "Dieselskandal" berichtet worden, auch in Bezug auf die Tochtergesellschaften der Beklagten. Die mediale Berichterstattung habe dem Kläger kaum entgehen können, zumal er nicht schlüssig dargetan habe, dass und weshalb er davon nichts mitbekommen haben wolle. Sein Vortrag zu häufigen Reisen sei weitgehend pauschal und substanzarm. Die einzige konkrete Behauptung beziehe sich auf den Zeitraum von Oktober 2018 bis März 2019 und damit nicht auf die Jahre 2015 und 2016. Außerdem lege sein eigenes Vorbringen nahe, dass der Kläger auch auf Reisen über elektronische Medien "zumindest partiell am Alltagsgeschehen" teilnehme, etwa in Zusammenhang mit dem Versuch, sich einer gegen die Beklagte gerichteten Musterfeststellungsklage anzuschließen. Angesichts der - dem Kläger bekannten - breiten Medienberichterstattung zum sogenannten "Dieselskandal" und der Möglichkeit für geschädigte Fahrzeugkäufer, sich über die ab Oktober 2015 freigeschaltete Website über die Betroffenheit eines Fahrzeugs auch der Konzernmarke Škoda zu informieren, habe der Kläger bereits im Jahr 2016 Veranlassung gehabt, sich Gewissheit über die Betroffenheit seines Fahrzeugs durch Inanspruchnahme öffentlich verfügbarer Informationsquellen zu verschaffen. Dies nicht getan zu haben, sei grob fahrlässig gewesen.

8Indessen stehe dem Kläger, der das Fahrzeug als Neufahrzeug bei einem Vertragshändler der Konzerntochter der Beklagten erworben habe, gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 852 Satz 1 BGB ein Restschadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises abzüglich der Händlermarge von 10% und abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen "Rückgabe" und "Rückübereignung" des Fahrzeugs zu. Den Anspruch könne der Kläger auch gegen die Beklagte als Motorherstellerin und Konzernmutter geltend machen. Die Beklagte müsse sich bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise wertungsmäßig so behandeln lassen, als habe sie selbst etwas aus dem Verkauf des Fahrzeugs erlangt, da sie sich andernfalls allein durch die Zwischenschaltung einer wirtschaftlich und finanziell vollständig in den Konzern eingebundenen Tochtergesellschaft der Haftung aus §§ 826, 852 BGB entziehen könne.

II.

9Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

101. Als frei von Rechtsfehlern erweist sich allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs (vgl. , BGHZ 225, 316 Rn. 12 ff.; Urteil vom - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 24 ff.).

112. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht weiter - die Beklagte nicht beschwerend - davon ausgegangen, der Geltendmachung des im Jahr 2012 entstandenen (vgl. VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 35 mwN) Anspruchs des Klägers aus §§ 826, 31 BGB stehe die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen (, VersR 2022, 899 Rn. 17; Urteil vom - VII ZR 692/21, VersR 2022, 1039 Rn. 23; Urteil vom , aaO, Rn. 36).

12Dabei hat das Berufungsgericht entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung nicht allein von der festgestellten Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten und der sich hieran anschließenden umfangreichen Medienberichterstattung über den sogenannten "Dieselskandal" auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB geschlossen (vgl. , BGHZ 231, 1 Rn. 18), sondern sich aufgrund der medialen Dauerberichterstattung im Herbst/Winter 2015, die sich nach seinen für den Senat gemäß §§ 314, 559 ZPO bindenden Feststellungen explizit auch auf Fahrzeuge der Tochtergesellschaften der Beklagten erstreckte, davon überzeugt, dass der Kläger die Berichterstattung wahrgenommen und damit allgemein vom sogenannten "Dieselskandal" erfahren hat. Die insgesamt sorgfältige tatrichterliche Würdigung (§ 286 Abs. 1 ZPO) zur Frage der Verjährung weist Rechtsfehler nicht auf; sie erscheint vielmehr naheliegend (vgl. aaO, Rn. 19; vgl. auch , VersR 2022, 899 Rn. 19 f.; Urteil vom - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 37).

133. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist dagegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Restschadensersatzanspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu. Ein Anspruch des Klägers scheitert daran, dass die Beklagte weder als bloße Motorherstellerin noch als Konzernmutter aus dem Fahrzeugverkauf an den Kläger etwas erlangt hat, was der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils mehrfach näher dargelegt und begründet hat (vgl. , NJW 2022, 3284 Rn. 33 ff.; Urteil vom - VIa ZR 667/21, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom - VIa ZR 652/21, juris Rn. 14).

B. Anschlussrevision des Klägers

14Die form- und fristgerecht eingelegte Anschlussrevision des Klägers, die mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang steht (vgl. VIa ZR 652/21, juris Rn. 17 mwN), ist unbegründet. Der Durchsetzung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB - §§ 826, 852 Satz 1 BGB ergeben aus den genannten Gründen keinen Anspruch - steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB entgegen. Die von der Anschlussrevision insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:121222UVIAZR1077.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-31783