Jubiläumszuwendung ist steuerfrei, wenn sie zum Arbeitslohn hinzukommt, auf den der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat. Zur Verdrängung anderer Zuwendungen
Leitsatz
Der Senat bleibt dabei, daß eine Jubiläumszuwendung nur dann steuerfrei ist, wenn sie zu den lohnsteuerpflichtigen Bezügen, auf die ein Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat, hinzukommt. Das kann der Fall sein, wenn eine Jubiläumszuwendung den tarifvertraglichen Anspruch auf ein ,,13. Monatseinkommen'' nicht entstehen läßt (Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteil vom VI R 139/77, BFHE 126, 293, BStBl II 1979, 60).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1987 II Seite 139 QAAAA-92279
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