1. Unter dem Rechtsbegriff „jemand” im Sinne des § 110 Abs. 1 AO, der Wiedereinsetzung beantragen kann, sind die – tatsächlichen
oder potentiellen – Beteiligten eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 78 AO zu verstehen; Beteiligte sind
erstens der jeweilige Antragsteller und Antragsgegner eines Verfahrens, zweitens derjenige, an den die Finanzbehörde im Einzelfall
den verfahrensabschließenden Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat.
2. Gerichte, Behörden und Notare, die die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG zu erfüllen haben, sind insoweit nicht
Beteiligte eines Hauptsacheverfahrens, in dessen Rahmen über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entschieden werden
könnte, und damit nicht „jemand” im Sinne § 110 Abs. 1 AO; bei Versäumung der Zweiwochenfrist des § 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG
kann ihnen daher keine Wiedereinsetzung gewährt werden (im Streitfall: Fristversäumnis einer Notarin).
3. Die Frist des § 18 Abs. 3 GrEStG kann nicht gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 AO (rückwirkend) verlängert werden, da es sich weder
um eine von einer Finanzbehörde gesetzte Frist noch – anders als bei der Frist des § 19 Abs. 3 GrEStG – um eine Steuererklärungsfrist
handelt.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 10 Nr. 34 DStRE 2023 S. 1124 Nr. 18 GmbHR 2023 S. 200 Nr. 4 YAAAJ-31705
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