Nichteinhaltung der fünfjährigen Nachbehaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG bei Umwandlung der grundbesitzenden Gesamthand
in eine Kapitalgesesellschaft
Leitsatz
1. Werden 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft 1 (hier: KG) in eine Personengesellschaft 2 (hier:
ebenfalls KG) eingebracht, sind dieselben Gesellschafter im selben Verhältnis an den beiden Gesellschaften beteiligt und ist
diese Einbringung nach § 1 Abs. 2a GrEStG deswegen zwar steuerbar, jedoch nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG steuerfrei, so entfällt
gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG die Steuerbefreiung in Höhe von 100 % rückwirkend im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
in Verbindung mit § 175 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO, wenn die Personengesellschaft 1 innerhalb von fünf Jahren nach der Verwirklichung
des Erwerbsvorgangs gemäß § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. Die die Gesamthand kennzeichnende
unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen, die für die Nichterhebung der Steuer nach
§ 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG entscheidend war, geht dadurch verloren (vgl. , BStBl 2012 II S. 917).
2. Eine nunmehrige Beteiligung der früheren Gesamthänder – ob mittelbar oder unmittelbar – an einer grundstücksbesitzenden
Kapitalgesellschaft genügt nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 3 GrEStG. Durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
kann der Zweck des § 6 Abs. 3 GrEStG nicht erreicht werden (vgl. , BStBl 2001 II S. 587).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2023 S. 75 Nr. 3 KAAAJ-31701
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