Körperschaftssteuerrechtliche Zulässigkeit einer sog.
Einheits-GmbH & Co. KG; Europarechtskonformität der sog. Bruttomethode
nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG
Leitsatz
Bei einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der eine Komplementär-GmbH vermögensmäßig an der KG nicht beteiligt ist, kann
die Komplementär-GmbH Organgesellschaft einer GmbH & Co. KG sein, wenn die Beteiligung an der Komplementär-GmbH zu 100 % im
Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. KG gehalten wird.
Die Heilungsvorschrift des § 34 Abs. 10b Sätze 2 und 3 KStG n.F. verstößt nicht gegen das grundsätzliche Verbot der echten
Rückwirkung.
Die sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG, wonach die Vorschrift des § 8b Abs. 1 KStG, nach welcher Gewinnausschüttungen
einer in- oder ausländischen Körperschaft an eine in- oder ausländische Körperschaft unter den Voraussetzungen des § 8b Abs. 3
KStG nicht Bestandteil des Einkommens sind, also steuerfrei bleiben, bei einer Organgesellschaft nicht anzuwenden ist, verstößt
nicht gegen Art. 4 Abs. 1 der Mutter-Tochter Richtlinie (Richtlinie 435/90/EWG des Rates vom ).
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2023 S. 8 Nr. 34 DStRE 2023 S. 1371 Nr. 22 GStB 2023 S. 197 Nr. 6 GmbH-StB 2023 S. 69 Nr. 3 GmbH-StB 2023 S. 70 Nr. 3 IWB-Kurznachricht Nr. 5/2023 S. 171 NAAAJ-31697
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