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BFH Urteil v. - VI R 168/84 BStBl 1986 II S. 95

Gesetze: EStG 1981 § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 3 Nr. 4LStR 1981 Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 1

1. Fahrtkosten von Zweitwohnung (Ferienwohnung) zur Arbeitsstätte nur in Höhe der Fahrkosten von der Erstwohnung abziehbar 2. Verpflegungsmehraufwand nicht abziehbar, soweit längere Abwesenheit auf Fahrt von der Zweitwohnung beruht

Leitsatz

1. Benutzt die Familie des Arbeitnehmers neben einer Wohnung am Arbeitsort (Erstwohnung) an den Wochenenden und in den Schulferien der Kinder eine weiter entfernt liegende Wohnung (Zweitwohnung), so stellt nur die Erstwohnung, nicht aber die Zweitwohnung in der Regel den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers dar. Aufwendungen für Fahrten von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte sind daher nur insoweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie bei Fahrten von der Erstwohnung aus entstanden wären.

2. Soweit Fahrten von der nicht den Lebensmittelpunkt bildenden, weiter entfernten Zweitwohnung zur Arbeitsstätte zu einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden führen, kann der Arbeitnehmer keinen pauschalen Verpflegungsmehraufwand von 3 DM nach Abschn. 22 Abs. 2 Nr. 1 LStR 1981 geltend machen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 95
DAAAA-92266

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