- die Nrn. 2 und 4 der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils aufzuheben;
- den Beschluss (EU) 2019/1352 der Kommission vom über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) (ABl. 2019, L 216, S. 1.) für nichtig zu erklären; und
- der Kommission die Kosten des Rechtsmittels vor dem Gerichtshof und der Klage vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe:
Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission in ihrer Auswahl des Referenzsystems für die Prüfung, ob die Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 und 108 AEUV verletzt worden seien, keinen Fehler begangen habe.
Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die einschlägigen Befreiungen eine Abweichung von einer allgemeinen Regelung der Besteuerung unter Einbeziehung beherrschter ausländischer Unternehmen (CFC) bewirken würden und dadurch nur einzelnen Körperschaftssteuerpflichtigen, die sich ansonsten in einer vergleichbaren Position befänden, einen selektiven Vorteil verschaffen würden.
Drittens habe das Gericht einen Rechtsfehler und/oder einen offensichtlichen Ermessens- oder Beurteilungsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Befreiungen, falls (was nicht der Fall sei) diese einen selektiven Vorteil verschaffen würden, nicht aus Gründen der verwaltungstechnischen Durchführbarkeit gerechtfertigt werden könnten.
Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es versäumt habe, bei der Prüfung des Referenzrahmens, des selektiven Vorteils sowie der Frage, ob die Befreiungen ganz oder teilweise zum Schutz der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV gerechtfertigt seien, das Urteil vom , Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, angemessen zu berücksichtigen und anzuwenden. Ferner bzw. hilfsweise habe es das Gericht versäumt, seine Feststellungen angemessen zu begründen.
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